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Antrag auf Änderung der Plakatierungssatzung in Harburg

Ratsfraktion

Zur Beschränkung der ausufernden Plakatwerbung haben wir einen Antrag auf Änderung der Plakatierungssatzung gestellt. Dieser wurde am vergangenen Donnerstag in der Stadtratssitzung behandelt. Wir haben uns gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen der anderen Fraktionen darauf verständigt, dass wir eventuell sogar einen Schritt weitergehen, und nur noch einzelne Plakatwände aufstellen lassen. Details wird nun erst einmal der zuständige Ausschuss behandeln. Wir freuen uns, dass wir hier ein Thema aufgreifen konnten, das vielen Rätinnen und Räten offensichtlich wichtig ist.  Zu unserem vollständigen Antrag geht es hier: 

Antrag auf Änderung der Verordnung über öffentliche Anschläge in der Stadt Harburg (Schwaben) („Plakatiersatzung“)

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Schmidt, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen im Stadtrat,

 

Die besondere Schönheit unserer Stadt und deren Bedeutung für den Tourismus wird immer wieder gerne betont. Umso bedauerlicher ist es, dass gerade im Frühjahr und Sommer, wenn viele Feste beworben werden und auch zu Wahlkampfzeiten oft die ganze Stadt „zugekleistert“ wird.

Eine sogenannte „Plakatiersatzung“ regelt seit dem Jahr 2004 die zulässigen Anschläge. Aus unserer Sicht wären hier einige Änderungen nötig. Insbesondere sollten auch für politische Parteien und Wählergruppen zahlenmäßige Beschränkungen eingeführt werden. Außerdem sollen die Regelungen für die Anbringung der Plakate den Realitäten angepasst werden.

Wir beantragen daher die Satzung in folgenden Punkten zu ändern.

Im Folgenden werden die von uns neu beantragten Paragraphen rot und die derzeit gültigen Paragraphen blau dargestellt.

NEU:

§ 2 (4) Zum Schutz des innerstädtischen Stadtbildes sind im Bereich der Altstadt Harburg keine Anschläge zugelassen. Dabei handelt es sich um den in der Anlage 1 dargestellten Bereich.

ALT:

§ 4 (1) Für die Werbung der politischen Parteien und Wählergruppen für Wahlen und der Antragsteller für Volksbegehren und Volksentscheide gelten die Beschränkungen des § 2 Ab.2 nicht.

NEU:

§ 4 (1) Für die Werbung der politischen Parteien und Wählergruppen für Wahlen und der Antragsteller für Volksbegehren und Volksentscheide gilt abweichend von den Beschränkungen des § 2 Ab.2 eine Obergrenze von 20 Stück in der Kernstadt Harburg, und jeweils 10 Stück in den weiteren Stadtteilen. Die maximale Größe der Plakate darf das Format DIN A 0 (1,19 m x 0,84 m) nicht überschreiten.

ALT: Komplett streichen weil bereits in §2 geregelt

§ 4 (2) Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind zu beachten.

Zum nachfolgenden Punkt bitten wir um eine Einschätzung der Verwaltung, ob die Gebühr in Höhe von 15 € so bestehen bleiben kann, oder ob diese aufgrund gestiegener Verwaltungskosten angehoben werden sollte.

ALT

§ 5 (2) Die Gebühr für jede Genehmigung beträgt unabhängig von der Anzahl der Plakate 15 Euro. Für die Erteilung eines Ablehnungsbescheides wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben. Die Gebühr ist vor Beginn der Plakatierung zur Zahlung fällig.

NEU

§ 5 (2) Die Gebühr für jede Genehmigung beträgt unabhängig von der Anzahl der Plakate ______Euro. Für die Erteilung eines Ablehnungsbescheides wird eine Gebühr von ____ Euro erhoben. Die Gebühr ist vor Beginn der Plakatierung zur Zahlung fällig.

NEU:

§ 6 (3) Das Anbringen von Plakaten an öffentlichen Einrichtungen (Buswartehäuschen etc.) und an Bäumen ist grundsätzlich nur dann gestattet, wenn dies beschädigungsfrei und rückstandsfrei erfolgt.

Wir bitten um Behandlung im zuständigen Ausschuss bzw. im Stadtrat.

Mit freundlichen Grüßen

Claudia Müller

Sprecherin der SPD/ Grüne Fraktion

 
 

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